§ 19 StGVG Datenverarbeitung

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten:Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsort und -land, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Lichtbild, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis und -strömung, Volksgruppenzugehörigkeit, Daten von Familienangehörigen, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Vermögen, Beschäftigung, Bezug von Sozial- und Familienleistungen, Pflegegelddaten), personenbezogene Daten über verwaltungsstrafrechtliche und gerichtliche Verurteilungen, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Daten zum Antrag, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zur Schul- und Berufsbildung, Daten über (gemeinnützige) Hilfstätigkeiten, Umfang der Arbeitsfähigkeit, Gesundheitsdaten soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    2. 2.Ziffer 2von Familienangehörigen (§ 2 Z 7): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);von Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 7,): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    3. 3.Ziffer 3von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9 :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;
    4. 4.Ziffer 4von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Ziffer eins :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);
    5. 5.Ziffer 5von Dienstgebern und Arbeitgebern: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, Beschäftigungsdaten und Einkommensdaten des Leistungsberechtigten;
    6. 6.Ziffer 6von Personen, Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht werden: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten und Beschäftigungsdaten des Leistungsberechtigten;
    7. 7.Ziffer 7von Pflegepersonen nach § 5 Abs. 2 Z 6: Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.von Pflegepersonen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 :, Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.
  2. (2)Absatz 2,Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung:
      1. a)Litera avon Personen, welche Personen nach Abs. 1 Z 1 aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;von Personen, welche Personen nach Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Bankdaten;
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Eignungsfeststellung, des Vertragsabschlusses, der Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
      1. a)Litera avon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins :, Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2, und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      3. c)Litera cvon Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);von Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 7 : Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);
    3. 3.Ziffer 3zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 9 herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 9, herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.
  3. (3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken anDas Amt der Landesregierung darf die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Absatz eins und 2 genannten Zwecken an
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Leistungsberechtigten betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Sicherheitsbehörden, die Finanzämter, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung und der Grundversorgung zuständigen Organe, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, die Volksanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,die in Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,
    elektronisch übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen oder vertraglichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  4. (4)Absatz 4,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (5)Absatz 5,Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dassDas Amt der Landesregierung und die in Paragraph 8, Absatz eins, GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
    2. 2.Ziffer 2eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
    3. 3.Ziffer 3alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
    4. 4.Ziffer 4die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Art. 32 DSGVO entspricht.die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Artikel 32, DSGVO entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
  7. (7)Absatz 7,Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Die nach Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:

1.

von Fremden: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Daten von Familienangehörigen, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 5 vorliegt;

2.

von UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten, MitarbeiterInnendaten inklusive Qualifikationsnachweise;

3.

von BestandgeberInnen individueller Unterkünfte: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten;

4.

von Dienst-/ArbeitgeberInnen von Fremden: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Adressdaten sowie Einkommensdaten von Fremden.

(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von Fremden zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber den Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben den Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Rückerstattung: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung, der Sozialhilfe und der Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten:Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsort und -land, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Lichtbild, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis und -strömung, Volksgruppenzugehörigkeit, Daten von Familienangehörigen, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Vermögen, Beschäftigung, Bezug von Sozial- und Familienleistungen, Pflegegelddaten), personenbezogene Daten über verwaltungsstrafrechtliche und gerichtliche Verurteilungen, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Daten zum Antrag, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zur Schul- und Berufsbildung, Daten über (gemeinnützige) Hilfstätigkeiten, Umfang der Arbeitsfähigkeit, Gesundheitsdaten soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    2. 2.Ziffer 2von Familienangehörigen (§ 2 Z 7): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);von Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 7,): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    3. 3.Ziffer 3von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9 :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;
    4. 4.Ziffer 4von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Ziffer eins :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);
    5. 5.Ziffer 5von Dienstgebern und Arbeitgebern: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, Beschäftigungsdaten und Einkommensdaten des Leistungsberechtigten;
    6. 6.Ziffer 6von Personen, Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht werden: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten und Beschäftigungsdaten des Leistungsberechtigten;
    7. 7.Ziffer 7von Pflegepersonen nach § 5 Abs. 2 Z 6: Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.von Pflegepersonen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 :, Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.
  2. (2)Absatz 2,Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung:
      1. a)Litera avon Personen, welche Personen nach Abs. 1 Z 1 aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;von Personen, welche Personen nach Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Bankdaten;
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Eignungsfeststellung, des Vertragsabschlusses, der Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
      1. a)Litera avon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins :, Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2, und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      3. c)Litera cvon Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);von Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 7 : Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);
    3. 3.Ziffer 3zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 9 herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 9, herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.
  3. (3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken anDas Amt der Landesregierung darf die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Absatz eins und 2 genannten Zwecken an
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Leistungsberechtigten betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Sicherheitsbehörden, die Finanzämter, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung und der Grundversorgung zuständigen Organe, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, die Volksanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,die in Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,
    elektronisch übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen oder vertraglichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  4. (4)Absatz 4,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (5)Absatz 5,Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dassDas Amt der Landesregierung und die in Paragraph 8, Absatz eins, GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
    2. 2.Ziffer 2eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
    3. 3.Ziffer 3alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
    4. 4.Ziffer 4die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Art. 32 DSGVO entspricht.die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Artikel 32, DSGVO entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
  7. (7)Absatz 7,Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Die nach Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:

1.

von Fremden: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Daten von Familienangehörigen, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 5 vorliegt;

2.

von UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten, MitarbeiterInnendaten inklusive Qualifikationsnachweise;

3.

von BestandgeberInnen individueller Unterkünfte: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten;

4.

von Dienst-/ArbeitgeberInnen von Fremden: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Adressdaten sowie Einkommensdaten von Fremden.

(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von Fremden zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber den Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben den Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Rückerstattung: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung, der Sozialhilfe und der Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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