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(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:
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(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
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(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:
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(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:
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(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
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(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:
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(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,