§ 8 Stmk. FischG 2000 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen VoraussetzungenVoraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in Paragraph 4, StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsder Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 undder Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuchdie Absolvierung eines Fischereiaufseherkurses mit positivem Single-Choice-Test (mindestens 80 % der Gesamtpunktezahl); ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,
    3. 3.Ziffer 3die Anmeldung zu Fortbildungskursen,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung der Kursbescheinigung und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe des Kursbeitrages.
  5. (5)Absatz 5Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG,die Befugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, 2 Ziffer eins, StAOG,
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowiedie Befugnis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie
    3. 3.Ziffer 3die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 52/2014LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen VoraussetzungenVoraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in Paragraph 4, StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsder Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 undder Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuchdie Absolvierung eines Fischereiaufseherkurses mit positivem Single-Choice-Test (mindestens 80 % der Gesamtpunktezahl); ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,
    3. 3.Ziffer 3die Anmeldung zu Fortbildungskursen,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung der Kursbescheinigung und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe des Kursbeitrages.
  5. (5)Absatz 5Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG,die Befugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, 2 Ziffer eins, StAOG,
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowiedie Befugnis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie
    3. 3.Ziffer 3die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 52/2014LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

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