§ 3 StBHG Arten der Hilfeleistungen

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)1.

Heilbehandlung (§ 5);

b)2.

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);

c)3.

Erziehung und Schulbildung (§ 7);

d)4.

berufliche EingliederungTeilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);

e)5.

Lebensunterhalt (§ 9);

f)6.

LohnkostenzuschussTageseinrichtungen (§ 16);

fa) berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

7.

Wohneinrichtungen (§ 18);

g) unterstützte Beschäftigung
h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
i) Wohnen in Einrichtungen

j)8.

Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);

9.

Mietzinsbeihilfe (§ 20);

10.

Hilfe zum Wohnen (§ 21);

11.

Freizeitgestaltung (§ 21a);

k)12.

Mietzinsbeihilfe bei erheblicher BewegungsbehinderungFamilienentlastung (§ 22);

l)13.

Hilfen zum WohnenPersönliches Budget (§ 22a);

m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes

o)14.

Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);

p)15.

Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des WohnhausesMaßnahmen (§ 25a);

q)16.

Persönliches BudgetReisekosten (§ 38).

(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)1.

Heilbehandlung (§ 5);

b)2.

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);

c)3.

Erziehung und Schulbildung (§ 7);

d)4.

berufliche EingliederungTeilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);

e)5.

Lebensunterhalt (§ 9);

f)6.

LohnkostenzuschussTageseinrichtungen (§ 16);

fa) berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

7.

Wohneinrichtungen (§ 18);

g) unterstützte Beschäftigung
h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
i) Wohnen in Einrichtungen

j)8.

Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);

9.

Mietzinsbeihilfe (§ 20);

10.

Hilfe zum Wohnen (§ 21);

11.

Freizeitgestaltung (§ 21a);

k)12.

Mietzinsbeihilfe bei erheblicher BewegungsbehinderungFamilienentlastung (§ 22);

l)13.

Hilfen zum WohnenPersönliches Budget (§ 22a);

m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes

o)14.

Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);

p)15.

Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des WohnhausesMaßnahmen (§ 25a);

q)16.

Persönliches BudgetReisekosten (§ 38).

(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten