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(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
| Heilbehandlung (§ 5); | |||||||||
| Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6); | |||||||||
| Erziehung und Schulbildung (§ 7); | |||||||||
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| Lebensunterhalt (§ 9); | |||||||||
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7. | Wohneinrichtungen (§ 18); | |||||||||
| Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19); | |||||||||
9. | Mietzinsbeihilfe (§ 20); | |||||||||
10. | Hilfe zum Wohnen (§ 21); | |||||||||
11. | Freizeitgestaltung (§ 21a); | |||||||||
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| Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a); | |||||||||
| Zuschuss für notwendige bauliche | |||||||||
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(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
| Heilbehandlung (§ 5); | |||||||||
| Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6); | |||||||||
| Erziehung und Schulbildung (§ 7); | |||||||||
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| Lebensunterhalt (§ 9); | |||||||||
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7. | Wohneinrichtungen (§ 18); | |||||||||
| Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19); | |||||||||
9. | Mietzinsbeihilfe (§ 20); | |||||||||
10. | Hilfe zum Wohnen (§ 21); | |||||||||
11. | Freizeitgestaltung (§ 21a); | |||||||||
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| Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a); | |||||||||
| Zuschuss für notwendige bauliche | |||||||||
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(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014