§ 25a StBHG Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

1.

die maximale Höhe des Zuschusses,

2.

den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,

3.

den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und

4.

die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.

(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 StBHG
§ 26 StBHG