§ 30 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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