§ 24a StBHG Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

1.

die maximale Höhe des Zuschusses sowie

2.

den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.

(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24a StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24a StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24a StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24a StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 StBHG
§ 25 StBHG