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(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 in Betracht kommt.
(3) FälltFallen bei einem Wahlberechtigten, der eine nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte nachaus Gründen des Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig warsich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf deneinen Besuch durch eine gemäß § 8 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 in Betracht kommt.
(3) FälltFallen bei einem Wahlberechtigten, der eine nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte nachaus Gründen des Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig warsich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf deneinen Besuch durch eine gemäß § 8 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019