§ 63 LTWO Vorgang bei Wahlkartenwählern

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der imin § 60 Abs. 2 1 angeführten UrkundenAusweise oder amtlichen Bescheinigungenamtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbe Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat und von dieser das gelbe Wahlkuvert gegen ein Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 ausgetauscht wurde.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses dem Wahlleiter zu übergeben.

(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der imin § 60 Abs. 2 1 angeführten UrkundenAusweise oder amtlichen Bescheinigungenamtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbe Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat und von dieser das gelbe Wahlkuvert gegen ein Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 ausgetauscht wurde.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses dem Wahlleiter zu übergeben.

(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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