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(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
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(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegenSbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
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(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegenSbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.