§ 22 Sbg. SR 1966 § 22

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (§ 5 Abs. 4), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.

(2) Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein.

(3) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig.

(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte.

(5) Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Stand vor dem 06.07.2011

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.07.2011

(1) Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (§ 5 Abs. 4), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.

(2) Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein.

(3) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig.

(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte.

(5) Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

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