§ 49a Sbg. SR 1966 § 49a

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
Der Kontrollausschuß

§ 49a

(1) Dem Kontrollausschuß kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:

1.

die Vorberatung der Prüfberichte des Kontrollamtes über den Rechnungsabschluß (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;

2.

die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;

3.

die Beratung von Prüfberichten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Bürgermeistes, vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;

4.

die Erteilung von Prüfungsaufträgen an das Kontrollamt;

5.

die Kenntnisnahme von Prüfberichten über im Auftrag des Kontrollausschusses oder von Amts wegen vorgenommene Prüfungen des Kontrollamtes;.

6. die Kenntnisnahme des jährlichen Prüfungsprogrammes des Kontrollamtes.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.

(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.08.2008
Der Kontrollausschuß

§ 49a

(1) Dem Kontrollausschuß kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:

1.

die Vorberatung der Prüfberichte des Kontrollamtes über den Rechnungsabschluß (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;

2.

die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;

3.

die Beratung von Prüfberichten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Bürgermeistes, vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;

4.

die Erteilung von Prüfungsaufträgen an das Kontrollamt;

5.

die Kenntnisnahme von Prüfberichten über im Auftrag des Kontrollausschusses oder von Amts wegen vorgenommene Prüfungen des Kontrollamtes;.

6. die Kenntnisnahme des jährlichen Prüfungsprogrammes des Kontrollamtes.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.

(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten