§ 68 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ansätze des HaushaltsplanesVoranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einerVollziehung hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlichzu erfolgen. Überschreitungen einzelner Ansätze dürfen vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werden. Die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates ist unverzüglich einzuholen.

(2) Wenn sich im LaufeJede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jene Dienststelle des RechnungsjahresMagistrats, die Notwendigkeitmit der Evidenthaltung der Auszahlungsgebarung betraut ist.

(3) Die Verwendung von Ausgaben ergibt,Auszahlungen für andere als die im HaushaltsplanVoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.

(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind und nicht unter die Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 fallenbedeckt werden kann, ist vomkann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters ein Nachtrag zum Haushaltsplanfinanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu beschließen. Überschreitungen einzelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber

1.

ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder

2.

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).

Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 % der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. Für sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates erforderlich, die unverzüglich einzuholen ist.

(3) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Antrages zum Haushaltsplaneinen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und zur Aufrechterhaltung des GleichgewichtesEinzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellenin einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.

(47) Mit Ermächtigung des GemeinderatesDer Gemeinderat kann derden Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (KassenkrediteKassenstärker) aufnehmenaufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 v.H.% der laufenden EinnahmenSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen; sie müssen längstens innerhalb eines Jahres rückzahlbar sein. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt sindwurden, sind bei der neuen ErmächtigungErmittlung der Gesamtsumme einzurechnen. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Kassenkredite erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch die Dienststelle des Magistrates, die mit der Evidenthaltung der Ausgabengebarung betraut ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2019

(1) Die Ansätze des HaushaltsplanesVoranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einerVollziehung hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlichzu erfolgen. Überschreitungen einzelner Ansätze dürfen vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werden. Die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates ist unverzüglich einzuholen.

(2) Wenn sich im LaufeJede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jene Dienststelle des RechnungsjahresMagistrats, die Notwendigkeitmit der Evidenthaltung der Auszahlungsgebarung betraut ist.

(3) Die Verwendung von Ausgaben ergibt,Auszahlungen für andere als die im HaushaltsplanVoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.

(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind und nicht unter die Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 fallenbedeckt werden kann, ist vomkann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters ein Nachtrag zum Haushaltsplanfinanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu beschließen. Überschreitungen einzelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber

1.

ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder

2.

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).

Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 % der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. Für sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates erforderlich, die unverzüglich einzuholen ist.

(3) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Antrages zum Haushaltsplaneinen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und zur Aufrechterhaltung des GleichgewichtesEinzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellenin einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.

(47) Mit Ermächtigung des GemeinderatesDer Gemeinderat kann derden Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (KassenkrediteKassenstärker) aufnehmenaufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 v.H.% der laufenden EinnahmenSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen; sie müssen längstens innerhalb eines Jahres rückzahlbar sein. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt sindwurden, sind bei der neuen ErmächtigungErmittlung der Gesamtsumme einzurechnen. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Kassenkredite erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch die Dienststelle des Magistrates, die mit der Evidenthaltung der Ausgabengebarung betraut ist.

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