§ 9 Sbg. SS § 9

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis

§ 9

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs 1 lit b und c und 8 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs. 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.

(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die LandesregierungSchischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(3) Die LandesregierungSchischulbehörde hat über die Schischulbewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 28.12.2009 bis 30.11.2018
Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis

§ 9

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs 1 lit b und c und 8 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs. 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.

(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die LandesregierungSchischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(3) Die LandesregierungSchischulbehörde hat über die Schischulbewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht zu nehmen.

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