§ 15a Sbg. SS § 15a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Snowboardschule (Snowboardschulbewilligung) ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erteilung der Snowboardschulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Snowboardunterricht begründet. Die Snowboardschulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Snowboardschulbewilligung befugt ist, Schiunterricht zu erteilen (staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer oder ein gleichwertiges Qualifikationsniveau im Sinn des § 21a), die Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ein. Der Inhaber der Snowboardschulbewilligung ist der Leiter der Snowboardschule (Snowboardschulleiter).

(2) Als persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Snowboardschulbewilligung gelten die in den §§ 7 und 8 genannten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

(Zu § 7 Abs 4): Zum Nachweis der für die Führung einer Snowboardschule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer, eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) oder einer für Snowboarding als hiezu gleichwertig anerkannten Prüfung sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.

2.

(Zu § 7 Abs 5): Zum Nachweis der ausreichenden Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zum staatlich geprüften Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zum staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen werden.

3.

(Zu § 8 Abs 4): Die Snowboardschulbewilligung ist unbeschränkt zur Erteilung des Snowboardunterrichtes für alle Arten des Snowboardings und für alle Interessentengruppen zu erteilen.

(3) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 9 Abs 1, 2 und 2a sinngemäß. § 9 Abs 3 gilt sinngemäß auch für Snowboardschulbewilligungen.

(4) Für das Erlöschen der Snowboardschulbewilligung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 19.11.2015 bis 30.11.2018

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Snowboardschule (Snowboardschulbewilligung) ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erteilung der Snowboardschulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Snowboardunterricht begründet. Die Snowboardschulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Snowboardschulbewilligung befugt ist, Schiunterricht zu erteilen (staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer oder ein gleichwertiges Qualifikationsniveau im Sinn des § 21a), die Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ein. Der Inhaber der Snowboardschulbewilligung ist der Leiter der Snowboardschule (Snowboardschulleiter).

(2) Als persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Snowboardschulbewilligung gelten die in den §§ 7 und 8 genannten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

(Zu § 7 Abs 4): Zum Nachweis der für die Führung einer Snowboardschule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer, eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) oder einer für Snowboarding als hiezu gleichwertig anerkannten Prüfung sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.

2.

(Zu § 7 Abs 5): Zum Nachweis der ausreichenden Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zum staatlich geprüften Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zum staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen werden.

3.

(Zu § 8 Abs 4): Die Snowboardschulbewilligung ist unbeschränkt zur Erteilung des Snowboardunterrichtes für alle Arten des Snowboardings und für alle Interessentengruppen zu erteilen.

(3) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 9 Abs 1, 2 und 2a sinngemäß. § 9 Abs 3 gilt sinngemäß auch für Snowboardschulbewilligungen.

(4) Für das Erlöschen der Snowboardschulbewilligung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.

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