§ 35 Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

§ 35

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Salzburger Schischulgesetz 1955, LGBl. Nr. 42, oder dem Salzburger Schischulgesetz 1976 erteilten Bewilligungen zur Errichtung und Führung einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat jedem Inhaber einer solchen Bewilligung bis zum 1. Dezember 1989 einen Schischulleiter-Ausweis gemäß § 27 Abs. 4 auszustellen. Die Inhaber einer solchen Bewilligung haben der Landesregierung

a)

bis zum 1. Dezember 1989 das Benützungsrecht an einem geeigneten Schischulbüro und einem geeigneten Sammelplatz sowie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 3 und

b)

bis zum 1. Dezember 1992 den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse sowie die Ablegung der Schiführerprüfung und der Unternehmerprüfung, soweit sie diese noch nicht besucht bzw. abgelegt haben,

nachzuweisen. Anstelle des Nachweises eines Benützungsrechtes an einem geeigneten Sammelplatz genügt der Nachweis der bloß faktisch geduldeten Benützung eines solchen, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch mindestens fünf Jahre andauert. Die Verpflichtung nach lit. b besteht nicht, wenn ein Schischulinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Schischule durch mindestens drei Jahre betrieben hat. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit. a und b nicht nach, so erlischt die Schischulbewilligung mit dem in der lit. a bzw. b festgelegten Zeitpunkt.

(2) Verordnungen der Landesregierung, durch die Teile von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 zu einem Schischulgebiet zusammengefaßt worden sind, gelten als Verordnungen im Sinne des § 8 Abs. 5 dritter Satz dieses Gesetzes.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang im Sinne dieses Gesetzes, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 27 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(4) Der gemäß den §§ 21 bis 24 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 eingerichtete Salzburger Berufsschilehrerverband gilt als Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im Sinn dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen und bis dahin getroffenen Beschlüsse und Verfügungen gelten als Satzungen bzw. Beschlüsse bzw. Verfügungen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Bestrafungen auf Grund des Salzburger Schischulgesetzes 1976 sind solchen auf Grund dieses Gesetzes gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2008

Übergangsbestimmungen

§ 35

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Salzburger Schischulgesetz 1955, LGBl. Nr. 42, oder dem Salzburger Schischulgesetz 1976 erteilten Bewilligungen zur Errichtung und Führung einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat jedem Inhaber einer solchen Bewilligung bis zum 1. Dezember 1989 einen Schischulleiter-Ausweis gemäß § 27 Abs. 4 auszustellen. Die Inhaber einer solchen Bewilligung haben der Landesregierung

a)

bis zum 1. Dezember 1989 das Benützungsrecht an einem geeigneten Schischulbüro und einem geeigneten Sammelplatz sowie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 3 und

b)

bis zum 1. Dezember 1992 den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse sowie die Ablegung der Schiführerprüfung und der Unternehmerprüfung, soweit sie diese noch nicht besucht bzw. abgelegt haben,

nachzuweisen. Anstelle des Nachweises eines Benützungsrechtes an einem geeigneten Sammelplatz genügt der Nachweis der bloß faktisch geduldeten Benützung eines solchen, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch mindestens fünf Jahre andauert. Die Verpflichtung nach lit. b besteht nicht, wenn ein Schischulinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Schischule durch mindestens drei Jahre betrieben hat. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit. a und b nicht nach, so erlischt die Schischulbewilligung mit dem in der lit. a bzw. b festgelegten Zeitpunkt.

(2) Verordnungen der Landesregierung, durch die Teile von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 zu einem Schischulgebiet zusammengefaßt worden sind, gelten als Verordnungen im Sinne des § 8 Abs. 5 dritter Satz dieses Gesetzes.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang im Sinne dieses Gesetzes, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 27 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(4) Der gemäß den §§ 21 bis 24 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 eingerichtete Salzburger Berufsschilehrerverband gilt als Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im Sinn dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen und bis dahin getroffenen Beschlüsse und Verfügungen gelten als Satzungen bzw. Beschlüsse bzw. Verfügungen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Bestrafungen auf Grund des Salzburger Schischulgesetzes 1976 sind solchen auf Grund dieses Gesetzes gleichzuhalten.

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