§ 8 Sbg. PMG 2014 § 8

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im Herkunftsland die fachliche Eignung zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur beruflichen Beratung über Pflanzenschutz begründen, findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 6 Abs 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAGBQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 26.11.2013 bis 30.06.2017

Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im Herkunftsland die fachliche Eignung zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur beruflichen Beratung über Pflanzenschutz begründen, findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 6 Abs 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAGBQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

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