§ 10 Sbg. PMG 2014 § 10

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen desder § 16 §§ 23 S.BAGoder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 26.11.2013 bis 30.06.2017

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen desder § 16 §§ 23 S.BAGoder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

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