§ 2 S-NSchG § 2

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a)

Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist,

b)

unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich ge- halten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Behörde kann in diesem Fall auchSind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung versagen, wennoder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.

(5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs. 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von Lebensräumen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d sowie von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:

a)

die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvoller Bereiche und Objekte;

b)

die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw Bewirtschaftung in ökologisch oder landschaftsästhetisch bedeutsamen Bereichen (zB Verzichte auf nach den §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a zulässige Nutzungen bzw Bewirtschaftungen);

c)

die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer Berücksichtigung des Art. 10 der FFH-Richtlinie (§ 5 Z 12);

d)

die Abgeltung besonderer Härtefälle für Grundeigentümer, die von den Schutzvorschriften des § 24 betroffen sind.

(6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete (§§ 16, 19 und 22a) und gemäß § 24 geschützte Bereiche, solche des Landes und der Gemeinden vorrangig für Naturdenkmäler (§ 6) und geschützte Landschaftsteile (§ 12) und solche der Gemeinden vorrangig für geschützte Naturgebilde (§ 10) und den Baumschutz in der Stadt Salzburg (§ 11) in Betracht.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2017

(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a)

Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist,

b)

unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich ge- halten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Behörde kann in diesem Fall auchSind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung versagen, wennoder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.

(5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs. 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von Lebensräumen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d sowie von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:

a)

die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvoller Bereiche und Objekte;

b)

die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw Bewirtschaftung in ökologisch oder landschaftsästhetisch bedeutsamen Bereichen (zB Verzichte auf nach den §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a zulässige Nutzungen bzw Bewirtschaftungen);

c)

die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer Berücksichtigung des Art. 10 der FFH-Richtlinie (§ 5 Z 12);

d)

die Abgeltung besonderer Härtefälle für Grundeigentümer, die von den Schutzvorschriften des § 24 betroffen sind.

(6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete (§§ 16, 19 und 22a) und gemäß § 24 geschützte Bereiche, solche des Landes und der Gemeinden vorrangig für Naturdenkmäler (§ 6) und geschützte Landschaftsteile (§ 12) und solche der Gemeinden vorrangig für geschützte Naturgebilde (§ 10) und den Baumschutz in der Stadt Salzburg (§ 11) in Betracht.

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