§ 25 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

a)

die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

b)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;

c)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

d)

die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

e)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;

f)

die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;

g)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken;

h)

die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;

i)

das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.

(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:

Anlage

Höchstausmaß der Vergrößerung:

a)

Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)

2.000 m2

b)

Anlagen gemäß Abs 1 lit c

250 m2

c)

Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)

2.000 m2

d)

Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)

1.000 m2

e)

vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche

2.000 m2

Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.

(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

a)

Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;

b)

Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;

c)

in Bezug auf Abs 1 lit c und in Bezug auf die gemäß Abs 1 lit d letzter Fall bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;

d)

Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes);

e)

die Errichtung von Verkehrsflächen, wenn sie von als Bauland gewidmeten Flächen umschlossen sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2019

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

a)

die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

b)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;

c)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

d)

die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

e)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;

f)

die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;

g)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken;

h)

die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;

i)

das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.

(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:

Anlage

Höchstausmaß der Vergrößerung:

a)

Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)

2.000 m2

b)

Anlagen gemäß Abs 1 lit c

250 m2

c)

Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)

2.000 m2

d)

Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)

1.000 m2

e)

vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche

2.000 m2

Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.

(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

a)

Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;

b)

Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;

c)

in Bezug auf Abs 1 lit c und in Bezug auf die gemäß Abs 1 lit d letzter Fall bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;

d)

Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes);

e)

die Errichtung von Verkehrsflächen, wenn sie von als Bauland gewidmeten Flächen umschlossen sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

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