§ 51 S-NSchG § 51

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von bereits verwirklichten Maßnahmen ist die naturschutzbehördlicheBereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn

1.

entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder

2.

die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.

Die Feststellung, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden. Diese Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der MaßnahmenAusgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur MaßnahmenAusgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Ansuchenstellung vom AnsuchenstellerAntragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch MaßnahmenAusgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der AnsuchenstellungAntragstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.

2.

Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildendenin Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.

3.

Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4.

Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5.

Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 28.02.2017

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von bereits verwirklichten Maßnahmen ist die naturschutzbehördlicheBereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn

1.

entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder

2.

die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.

Die Feststellung, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden. Diese Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der MaßnahmenAusgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur MaßnahmenAusgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Ansuchenstellung vom AnsuchenstellerAntragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch MaßnahmenAusgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der AnsuchenstellungAntragstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.

2.

Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildendenin Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.

3.

Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4.

Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5.

Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

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