§ 9 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

Analysen der Heilvorkommen

§ 9

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(3) Die fürInhaber von Heilvorkommen haben die Durchführung der Analysen zugelassenen Institutevon solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierungdurchführen zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werdenlassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auchDie §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtden Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

Balneotherapeutische Analysen können auch von Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 31.12.1997 bis 31.05.2007

Analysen der Heilvorkommen

§ 9

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(3) Die fürInhaber von Heilvorkommen haben die Durchführung der Analysen zugelassenen Institutevon solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierungdurchführen zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werdenlassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von balneotherapeutischen Analysen auchDie §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmtden Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

Balneotherapeutische Analysen können auch von Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daßdass die am SchlußSchluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des AnalysenbefundesAnalysebefundes unter Beiziehungder Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

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