§ 20 Sbg. GVOG § 20

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €

zu bestrafen, wer

1.

als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder

2.

sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs. 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €

zu bestrafen, wer

1.

als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder

2.

sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs. 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

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