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(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.(2) ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes,während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werdenParagraph 7, Absatz eins, entspricht. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellenEr ist zur Beseitigung von Mängeln, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängelbetreffend Hygiene, Brandsicherheit und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssenErscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.(2) ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes,während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werdenParagraph 7, Absatz eins, entspricht. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellenEr ist zur Beseitigung von Mängeln, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängelbetreffend Hygiene, Brandsicherheit und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssenErscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.