§ 29 GO-LT § 29

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; Verweise gemäß § 77 Abs. 1a, mündliche Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; Beantwortung schriftlicher Anfragen; Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat.

(2) Die festgesetzte Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den im § 27 Abs. 1 genannten Teilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich, hat der Präsident die Tagesordnung nach Anhörung der Präsidialkonferenz festzusetzen.

(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Präsident eine Änderung daran nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vornehmen.

(4) Nach Eröffnung der Landtagssitzung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(5) Jedem Mitglied des Landtages steht das Recht zu, eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(7) Der Präsident kann Berichte und Anträge von Ausschüssen, die in der Tagesordnung aufeinander folgen, zusammengefasst zur Abstimmung bringen, wenn festgestellt ist, dass hiezu keine Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages erfolgen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.07.2012

(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; Verweise gemäß § 77 Abs. 1a, mündliche Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; Beantwortung schriftlicher Anfragen; Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat.

(2) Die festgesetzte Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den im § 27 Abs. 1 genannten Teilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich, hat der Präsident die Tagesordnung nach Anhörung der Präsidialkonferenz festzusetzen.

(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Präsident eine Änderung daran nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vornehmen.

(4) Nach Eröffnung der Landtagssitzung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(5) Jedem Mitglied des Landtages steht das Recht zu, eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(7) Der Präsident kann Berichte und Anträge von Ausschüssen, die in der Tagesordnung aufeinander folgen, zusammengefasst zur Abstimmung bringen, wenn festgestellt ist, dass hiezu keine Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages erfolgen.

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