§ 9 FELS-Gesetz

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages und des Schneeräumungsbeitrages (§ 8 lit. a und b) hat die Fondskommission

a)

jährlich je einen Punktewert für die Berechnung des allgemeinen Erhaltungs- und des Schneeräumungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel und die von ihm voraussichtlich zu erbringenden Leistungen festzusetzen;

b)

Richtlinien zu erlassen, nach denen das durchschnittliche laufende Erhaltungserfordernis auf Grund der Länge, der Breite und der Beschaffenheit der Straßen sowie der Verkehrsbelastung in Punkten zu bewerten ist. Beim Schneeräumungsbeitrag ist auch auf die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Die gemäß lit. a festgesetzten Punktewerte bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(2) Der Höchstbetrag für den allgemeinen Erhaltungsbeitrag und der Schneeräumungsbeitrag ergeben sich durch Vervielfachung der für die betreffende Straße auf Grund der Richtlinien berechneten Punktezahl mit dem jeweiligen Punktewert gemäß Abs. 1 lit. a und unter Anwendung eines allenfalls gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Hundertsatzes. Erachtet ein Straßenerhalter die den Berechnungen zugrundegelegte Punktezahl als nicht zutreffend, hat auf seinen Antrag hierüber der Fonds durch Bescheid abzusprechen.

(3) Der Schneeräumungsbeitrag ist zum 1. Juni jeden Jahres an den Straßenerhalter zu leisten. Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt halbjährlichjährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Juli oder 15. Jänner für das jeweils abgelaufene KalenderhalbjahrKalenderjahr vorzulegen sind. Verspätet vorgelegte Rechnungen sind bei der Berechnung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Handstunden bzw. Schichtenleistungen werden nicht vergütet. Bei nachträglicher Erhöhung der für die Straße berechneten Punktezahl sind Nachzahlungen zu leisten. Bei nachträglicher Verringerung der Punktezahl ist der Rückforderungsbetrag bei der Leistung des nächsten sowie gegebenenfalls der darauf folgenden Förderungsbeiträge einzubehalten.

(4) Im Fall, daß die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, erfolgt die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages sowie des Schneeräumungsbeitrages an diesen, soferne sich nicht aus § 14 Abs. 4 etwas anderes ergibt.

(5) Stehen dem Straßenerhalter von dritter Seite Beiträge für die Straßenerhaltung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu, so ist die Beitragsleistung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds an den Straßenerhalter entsprechend zu kürzen. Dies ist in die Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 einzubeziehen. Unterläßt der Straßenerhalter die Geltendmachung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung, so ist für Zwecke der Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 die entgangene Beitragsleistung Dritter einzuschätzen und das Ergebnis dieser Einschätzung in die Berechnung einzubeziehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2021

(1) Für die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages und des Schneeräumungsbeitrages (§ 8 lit. a und b) hat die Fondskommission

a)

jährlich je einen Punktewert für die Berechnung des allgemeinen Erhaltungs- und des Schneeräumungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel und die von ihm voraussichtlich zu erbringenden Leistungen festzusetzen;

b)

Richtlinien zu erlassen, nach denen das durchschnittliche laufende Erhaltungserfordernis auf Grund der Länge, der Breite und der Beschaffenheit der Straßen sowie der Verkehrsbelastung in Punkten zu bewerten ist. Beim Schneeräumungsbeitrag ist auch auf die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Die gemäß lit. a festgesetzten Punktewerte bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(2) Der Höchstbetrag für den allgemeinen Erhaltungsbeitrag und der Schneeräumungsbeitrag ergeben sich durch Vervielfachung der für die betreffende Straße auf Grund der Richtlinien berechneten Punktezahl mit dem jeweiligen Punktewert gemäß Abs. 1 lit. a und unter Anwendung eines allenfalls gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Hundertsatzes. Erachtet ein Straßenerhalter die den Berechnungen zugrundegelegte Punktezahl als nicht zutreffend, hat auf seinen Antrag hierüber der Fonds durch Bescheid abzusprechen.

(3) Der Schneeräumungsbeitrag ist zum 1. Juni jeden Jahres an den Straßenerhalter zu leisten. Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt halbjährlichjährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Juli oder 15. Jänner für das jeweils abgelaufene KalenderhalbjahrKalenderjahr vorzulegen sind. Verspätet vorgelegte Rechnungen sind bei der Berechnung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Handstunden bzw. Schichtenleistungen werden nicht vergütet. Bei nachträglicher Erhöhung der für die Straße berechneten Punktezahl sind Nachzahlungen zu leisten. Bei nachträglicher Verringerung der Punktezahl ist der Rückforderungsbetrag bei der Leistung des nächsten sowie gegebenenfalls der darauf folgenden Förderungsbeiträge einzubehalten.

(4) Im Fall, daß die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, erfolgt die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages sowie des Schneeräumungsbeitrages an diesen, soferne sich nicht aus § 14 Abs. 4 etwas anderes ergibt.

(5) Stehen dem Straßenerhalter von dritter Seite Beiträge für die Straßenerhaltung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu, so ist die Beitragsleistung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds an den Straßenerhalter entsprechend zu kürzen. Dies ist in die Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 einzubeziehen. Unterläßt der Straßenerhalter die Geltendmachung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung, so ist für Zwecke der Beitragsberechnung gemäß Abs. 2 die entgangene Beitragsleistung Dritter einzuschätzen und das Ergebnis dieser Einschätzung in die Berechnung einzubeziehen.

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