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Legende:
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen
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(3) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Vertragsbediensteten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 1 festgesetzten Zulagen
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(3) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Vertragsbediensteten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.