§ 44 S-JagdG § 44

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);

3.

die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;

4.

die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;

5.

die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. eines Entzugeseiner Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);

3.

die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;

4.

die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;

5.

die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. eines Entzugeseiner Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten