§ 128 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999
Vorstand

§ 128

(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister, dessen Stellvertreterseinen beiden Stellvertretern und sechsfünf bis achtsieben Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied hat dem Kreis der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, der Jagdpächter oder der Jagdleiter von Jagdgesellschaften sowie dem Stand der Berufsjäger anzugehören. Die mit dem jagdlichen Sachverständigendienst sowie mit den rechtlichen Angelegenheiten des Jagdwesens ständig betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung bzw. die mit ihrer Vertretung betrauten Beamten gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann weitere mit der Jagd und Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft besonders vertraute Personen einladen, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a)

die Führung der laufenden Geschäfte der Salzburger Jägerschaft auf Grund der Satzung und die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und Erstellung des Rechnungsabschlusses;

b)

die Erteilung von Aufträgen an die Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft;

c)

die Anstellung der Bediensteten der Salzburger Jägerschaft;

d)

die Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

e)

die Stellung von Anträgen und Erstattung von Stellungsnahmen und Vorschlägen an die Jagdbehörde, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, insbesondere in den Fällen der §§ 37 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2, 68 Abs. 3, 113 Abs. 3 und 114 Z. 8;

f)

die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116;

g)

die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3;

h)

die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. 2;

i)

die Durchführung der Landeshegeschau.

(3) Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich und jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(4) Der Vorstand oder einzelne von ihm bestimmte Mitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Bezirksjägertage und der Bezirksjagdräte mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.07.2002 bis 15.10.2019
Vorstand

§ 128

(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister, dessen Stellvertreterseinen beiden Stellvertretern und sechsfünf bis achtsieben Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied hat dem Kreis der Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, der Jagdpächter oder der Jagdleiter von Jagdgesellschaften sowie dem Stand der Berufsjäger anzugehören. Die mit dem jagdlichen Sachverständigendienst sowie mit den rechtlichen Angelegenheiten des Jagdwesens ständig betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung bzw. die mit ihrer Vertretung betrauten Beamten gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann weitere mit der Jagd und Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft besonders vertraute Personen einladen, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a)

die Führung der laufenden Geschäfte der Salzburger Jägerschaft auf Grund der Satzung und die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und Erstellung des Rechnungsabschlusses;

b)

die Erteilung von Aufträgen an die Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft;

c)

die Anstellung der Bediensteten der Salzburger Jägerschaft;

d)

die Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

e)

die Stellung von Anträgen und Erstattung von Stellungsnahmen und Vorschlägen an die Jagdbehörde, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, insbesondere in den Fällen der §§ 37 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2, 68 Abs. 3, 113 Abs. 3 und 114 Z. 8;

f)

die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116;

g)

die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3;

h)

die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. 2;

i)

die Durchführung der Landeshegeschau.

(3) Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich und jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(4) Der Vorstand oder einzelne von ihm bestimmte Mitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Bezirksjägertage und der Bezirksjagdräte mit beratender Stimme teilzunehmen.

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