§ 50 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Prüfungsgebühr

 

§ 50

 

Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr hat dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen zu sein und wird von der Salzburger Jägerschaft bestimmt. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, daß noch kein größerer Aufwand entstanden ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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