§ 46a S-JagdG § 46a

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig:

1.

durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist;

2.

wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen; oder

3.

durch Verzicht.

(2) Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.

(3) Jagdkarten, die aus den im Abs 1 Z 2 oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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