§ 73 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

1a.

als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt;

1b.

entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht jedes Jahralle zwei Jahre einen zehnjährigen Netz-entwicklungsplanNetzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;

1c.

als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt;

2.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

2a.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;

2b.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

2c.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

2d.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

3.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

4.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt;

5.

die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt;

6.

entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;

6a.

gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 23 a bis 5 verstößt;

6b.

als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt;

6c.

als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt;

6d.

als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt;

7.

die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;

8.

als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt;

9.

als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt;

9a.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);

10.

entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

11.

entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

12.

entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

13.

entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

14.

entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

15.

entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

16.

entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

17.

entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

18.

gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt;

19.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.

(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

1a.

als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt;

1b.

entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht jedes Jahralle zwei Jahre einen zehnjährigen Netz-entwicklungsplanNetzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;

1c.

als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt;

2.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

2a.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;

2b.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

2c.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

2d.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

3.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

4.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt;

5.

die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt;

6.

entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;

6a.

gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 23 a bis 5 verstößt;

6b.

als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt;

6c.

als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt;

6d.

als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt;

7.

die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;

8.

als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt;

9.

als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt;

9a.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);

10.

entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

11.

entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

12.

entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

13.

entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

14.

entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

15.

entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

16.

entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

17.

entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

18.

gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt;

19.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.

(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

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