§ 8 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

auch nur eine der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 oder 6 nicht mehr gegeben ist. Im § 6 Z 3 genannte, nachträglich entstandene Einrichtungen bilden jedoch keinen Widerrufsgrund;

2.

beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird;

3.

beim Betrieb gegen das Verbot des § 2 Abs 1 Z 6 verstoßen wird;

4.

bei dreimaliger Bestrafung von Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, wegen Übertretung gesundheits-, melde- oder fremdenrechtlicher Bestimmungen oder bei dreimaliger Ergreifung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme wegen des Verdachtes einer Übertretung nach ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften gegen eine dieser Personen.

(2) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 39 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 tritt.

(3) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen:

1.

mit dem Widerruf der Bewilligung;

2.

wenn ein Bordell ohne Bewilligung betrieben wird.

(4) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 3 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. BerufungenBeschwerden gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.

(5) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2014

(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

auch nur eine der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 oder 6 nicht mehr gegeben ist. Im § 6 Z 3 genannte, nachträglich entstandene Einrichtungen bilden jedoch keinen Widerrufsgrund;

2.

beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird;

3.

beim Betrieb gegen das Verbot des § 2 Abs 1 Z 6 verstoßen wird;

4.

bei dreimaliger Bestrafung von Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, wegen Übertretung gesundheits-, melde- oder fremdenrechtlicher Bestimmungen oder bei dreimaliger Ergreifung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme wegen des Verdachtes einer Übertretung nach ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften gegen eine dieser Personen.

(2) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 39 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 tritt.

(3) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen:

1.

mit dem Widerruf der Bewilligung;

2.

wenn ein Bordell ohne Bewilligung betrieben wird.

(4) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 3 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. BerufungenBeschwerden gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.

(5) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde.

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