§ 39 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft.

(2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt von dieser nicht untersagt worden sind oder eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung erhalten haben, gelten als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 gelten in diesen Fällen unmittelbar.

(3) Betreiber von Bordellen, die nicht unter Abs 2 fallen, aber bis zu in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde angezeigt und von dieser nicht untersagt worden sind, haben die erforderliche Bewilligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Im Fall einer rechtzeitigen zulässigen Antragstellung (§ 1b) können solche Bordelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch ohne Bewilligung betrieben werden, es sei denn, für den Standort des Bordells gilt ein gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung oder § 2 in der neuen Fassung erlassenes Verbot. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Betrieb des Bordells in Anwendung des § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung untersagt werden.

(4) Als Bestrafung wegen Übertretungen im Sinn des § 1d Abs 3 Z 2 gelten auch Bestrafungen wegen Übertretungen des § 3 in der bisher geltenden Fassung.

(5) Verordnungen gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung zur Untersagung der Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution gelten als Verordnungen gemäß § 2 Abs 1 weiter. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 7, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 1g Abs 3, 3, 3e und 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2006 treten mit 16. Dezember 2006 in Kraft.

(9) Die §§ 1a Abs 1, 1e, 1f, 1g Abs 1, 1a und 4, 2a Abs 1, 2b bis 2p, 3 Abs 8, 5a, 6 Abs 3, 7 Abs 2 und 7c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3c und 3d außer Kraft.

(10) Verordnungen, Bewilligungen und behördliche Anordnungen, die auf Grund der §§ 3c und 3d in der bis zu deren Aufhebung geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der neuen, die Tierhaltung regelnden Bestimmungen erlassen weiter.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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