§ 32 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Straßengenossenschaft

§ 32

(1) Die Straßenrechtsbehörde entscheidet über die Notwendigkeit einer Eisenbahnzufahrtsstraße.Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:

a)

durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

(2) Sie hat die Herstellung eines ÜbereinkommensDie Vereinbarung über den Bau der Straße oder die Übernahme einer Straße als Eisenbahnzufahrtsstraße und die Bildung einer Konkurrenz fürStraßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die Aufbringung der Kosten des Baues von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt,

b)

Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und

c)

die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem § 33 entspricht.

(der Übernahme3) und der ErhaltungAls Interessenten kommen in Betracht:

a)

die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke;

b)

Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt;

c)

die nicht unter lit a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt;

d)

Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Interessentenstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke benötigen, ausgenommen Gebietskörperschaften.

(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und

b)

die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße zwischeneine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:

a)1.

ein Plan, aus dem der EisenbahnunternehmungVerlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht;

b)2.

den Gemeinden,ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in deren Gebiet die Zufahrtsstraße liegt, und den Gemeinden, die aus dieser Straße besonderen Nutzen ziehen, undFrage kommenden Personen.

c) den Grund- und Werksbesitzern und Unternehmungen, deren Interesse durch die Straße in erheblicher Weise gefördert wird,
zu versuchen.

(36) Wenn ein Übereinkommen nicht zustandekommt, entscheidet in den imDie Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.

(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 bezeichneten Gegenständenoder 6 erlangt die StraßenrechtsbehördeStraßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

Straßengenossenschaft

§ 32

(1) Die Straßenrechtsbehörde entscheidet über die Notwendigkeit einer Eisenbahnzufahrtsstraße.Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:

a)

durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

(2) Sie hat die Herstellung eines ÜbereinkommensDie Vereinbarung über den Bau der Straße oder die Übernahme einer Straße als Eisenbahnzufahrtsstraße und die Bildung einer Konkurrenz fürStraßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die Aufbringung der Kosten des Baues von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt,

b)

Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und

c)

die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem § 33 entspricht.

(der Übernahme3) und der ErhaltungAls Interessenten kommen in Betracht:

a)

die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke;

b)

Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt;

c)

die nicht unter lit a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt;

d)

Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Interessentenstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke benötigen, ausgenommen Gebietskörperschaften.

(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und

b)

die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße zwischeneine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:

a)1.

ein Plan, aus dem der EisenbahnunternehmungVerlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht;

b)2.

den Gemeinden,ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in deren Gebiet die Zufahrtsstraße liegt, und den Gemeinden, die aus dieser Straße besonderen Nutzen ziehen, undFrage kommenden Personen.

c) den Grund- und Werksbesitzern und Unternehmungen, deren Interesse durch die Straße in erheblicher Weise gefördert wird,
zu versuchen.

(36) Wenn ein Übereinkommen nicht zustandekommt, entscheidet in den imDie Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.

(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 bezeichneten Gegenständenoder 6 erlangt die StraßenrechtsbehördeStraßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.

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