§ 85 NÖ FG 2015 Strafbestimmungen

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

1.

brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt,

2.

Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält,

3.

einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,

4.

Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet,

5.

einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt,

6.

den Zutritteiner Verpflichtung gemäß § 16 , zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigertnicht nachkommt,

7.

die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt,

8.

entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt,

9.

die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält,

10.

entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet,

11.

Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt,

12.

Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet,

13.

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt,

14.

die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

15.

Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 21.08.2017

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

1.

brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt,

2.

Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält,

3.

einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,

4.

Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet,

5.

einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt,

6.

den Zutritteiner Verpflichtung gemäß § 16 , zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigertnicht nachkommt,

7.

die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt,

8.

entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt,

9.

die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält,

10.

entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet,

11.

Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt,

12.

Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet,

13.

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt,

14.

die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

15.

Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

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