§ 30 NÖ FG 2015 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen.

(3) Die Gemeinde hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.

(4) Nach Beendigung der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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