§ 40 NÖ FG 2015

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Arten der Mitgliedschaft:

1.

aktive Mitglieder,

2.

Mitglieder der Feuerwehrjugend,

3.

Mitglieder der Kinderfeuerwehr,

4.

Mitglieder der Reserve,

5.

Ehrenmitglieder,

6.

unterstützende Mitglieder.

(2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.

(5) Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.

(6) Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

(7) Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.

In Kraft seit 16.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 NÖ FG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 NÖ FG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 NÖ FG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 NÖ FG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 NÖ FG 2015
§ 41 NÖ FG 2015