Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsArten der Mitgliedschaft:
1.Ziffer einsaktive Mitglieder,
2.Ziffer 2Mitglieder der Feuerwehrjugend,
3.Ziffer 3Mitglieder der Kinderfeuerwehr,
4.Ziffer 4Mitglieder der Reserve,
5.Ziffer 5Ehrenmitglieder,
6.Ziffer 6unterstützende Mitglieder.
(2)Absatz 2Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.
(3)Absatz 3Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 22, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(4)Absatz 4Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.
(5)Absatz 5Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.
(6)Absatz 6Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.
(7)Absatz 7Das Feuerwehrmitglied ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
sowie deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr ist, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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