§ 10 NÖ FG 2015 Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn

1.

die Lagerfläche 10 m² nicht übersteigt,

2.

bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,

b)

das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist,

c)

die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist,

d)

die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist,

e)

die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,

f)

die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und

g)

Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.

(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.

Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündliche Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie

1.

von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,

2.

von Bauwerken mindestens 100 m,

3.

von Bahnkörpern mindestens 50 m und

4.

von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen und von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m

entfernt sind.

(3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ FG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ FG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ FG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ FG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 NÖ FG 2015
§ 11 NÖ FG 2015