§ 12 NÖ FG 2015 Fluchtwege und Freiflächen

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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