§ 6 NÖ FG 2015 Allgemeine Pflichten

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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