§ 56 NÖ GÄG 1977 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18, 19, 24 Abs. 1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 45 Abs. 1, 48, 49, 50 Abs. 1 und 3 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 1969, in Kraft.

(2) Das NÖ Gemeindeärztegesetz – GÄG 1960, LGBl.Nr. 197/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 66/1963, LGBl.Nr. 32/1964 und LGBl.Nr. 261/1966, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1969 nur insoweit außer Kraft, als es den angeführten, mit 1. Jänner 1969 in Kraft tretenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, im übrigen mit 31. Dezember 1969.

(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 22.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 22.05.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18, 19, 24 Abs. 1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 45 Abs. 1, 48, 49, 50 Abs. 1 und 3 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 1969, in Kraft.

(2) Das NÖ Gemeindeärztegesetz – GÄG 1960, LGBl.Nr. 197/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 66/1963, LGBl.Nr. 32/1964 und LGBl.Nr. 261/1966, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1969 nur insoweit außer Kraft, als es den angeführten, mit 1. Jänner 1969 in Kraft tretenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, im übrigen mit 31. Dezember 1969.

(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

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