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(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO).
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Leiter des Fonds sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie dem Fonds den Streit nicht verkündet, ohne Zustimmung des Leiters des Fonds den Ersatzanspruch anerkennt oder vergütet, oder wenn sie es unterläßt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO).
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Leiter des Fonds sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie dem Fonds den Streit nicht verkündet, ohne Zustimmung des Leiters des Fonds den Ersatzanspruch anerkennt oder vergütet, oder wenn sie es unterläßt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.