§ 10 NÖ AAFG (weggefallen)

NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Jeder gegen eine Gemeinde nach § 1 Abs. 1 § 10 NÖdes Amtshaftungsgesetzes geltend gemachte Ersatzanspruch ist dem Leiter des Fonds sofort bekanntzugeben AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. Der Leiter des Fonds kann der belangten Gemeinde eine Anerkennung des Ersatzanspruches nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes empfehlen.

(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO).

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Leiter des Fonds sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie dem Fonds den Streit nicht verkündet, ohne Zustimmung des Leiters des Fonds den Ersatzanspruch anerkennt oder vergütet, oder wenn sie es unterläßt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Jeder gegen eine Gemeinde nach § 1 Abs. 1 § 10 NÖdes Amtshaftungsgesetzes geltend gemachte Ersatzanspruch ist dem Leiter des Fonds sofort bekanntzugeben AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. Der Leiter des Fonds kann der belangten Gemeinde eine Anerkennung des Ersatzanspruches nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes empfehlen.

(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO).

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Leiter des Fonds sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie dem Fonds den Streit nicht verkündet, ohne Zustimmung des Leiters des Fonds den Ersatzanspruch anerkennt oder vergütet, oder wenn sie es unterläßt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

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