§ 8 NÖ AAFG Rechnungsabschluß

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Rechnungsabschluß des Fonds ist nach Genehmigung durch die Landesregierung neben einer Übersicht über die Rücklage und das sonstige Vermögen des Fonds am Sitze desselben alljährlich durch einen Monat zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Außerdem ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Städten mit eigenem Statut eine Abschrift des Rechnungsabschlusses zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Rechnungsabschlusses ist in den “Amtlichen Nachrichten” kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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