§ 8 NÖ AAFG (weggefallen)

NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Der Rechnungsabschluß des Fonds ist nach Genehmigung durch die Landesregierung neben einer Übersicht über die Rücklage und das sonstige Vermögen des Fonds am Sitze desselben alljährlich durch einen Monat zur Einsichtnahme bereitzuhalten§ 8 NÖ AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. Außerdem ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Städten mit eigenem Statut eine Abschrift des Rechnungsabschlusses zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Rechnungsabschlusses ist in den “Amtlichen Nachrichten” kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
Der Rechnungsabschluß des Fonds ist nach Genehmigung durch die Landesregierung neben einer Übersicht über die Rücklage und das sonstige Vermögen des Fonds am Sitze desselben alljährlich durch einen Monat zur Einsichtnahme bereitzuhalten§ 8 NÖ AAFG seit 31.12.2025 weggefallen. Außerdem ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Städten mit eigenem Statut eine Abschrift des Rechnungsabschlusses zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Rechnungsabschlusses ist in den “Amtlichen Nachrichten” kundzumachen.

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