§ 6 NÖ AAFG Einmalige Einlage

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zum Zwecke der Begründung des Fonds werden demselben die aus dem ehemaligen kommunalen Haftpflichtschadensausgleich noch vorhandenen Mittel und eine einmalige, nicht rückzahlbare Einlage aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Mitteln in einer durch die Landesregierung zu bestimmenden Höhe überwiesen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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