§ 1 NÖ AAFG Der Amtshaftungsausgleichsfonds

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der den niederösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen auf Grund des Gesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, (Amtshaftungsgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 38/1959, erwächst, wird ein NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds, im folgenden kurz Fonds genannt, geschaffen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung. Er wird von der Landesregierung verwaltet und nach außen vertreten. Mit der Leitung der Verwaltung betraut die Landesregierung eines ihrer Mitglieder (Leiter).

(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner Einrichtungen sind aus seinen Mitteln zu bestreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ AAFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ AAFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ AAFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ AAFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ AAFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ AAFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ AAFG