§ 21 NÖ LAKW (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991§ 21 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 findet AnwendungLAKW seit 05.11.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 05.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.11.2019
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991§ 21 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 findet AnwendungLAKW seit 05.11.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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