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(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Sonach hat der Wahlleiter die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß § 49 Abs. 1 zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Die leeren Briefumschläge sind dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest
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(5) Die nach Abs. 2, 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 56) zu beurkunden.
(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Sonach hat der Wahlleiter die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß § 49 Abs. 1 zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Die leeren Briefumschläge sind dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest
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(5) Die nach Abs. 2, 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 56) zu beurkunden.
(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.