§ 2 NÖ LFW BA-VO (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 6 NÖ LAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 78o NÖ LAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 78q NÖ LAO,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 6 NÖ LAO,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Dienstnehmer” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates “§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat “§ 78n Abs. 6 NÖ LAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates “§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat “§ 78o Abs. 2 NÖ LAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78p Abs. 6 NÖ LAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c NÖ LAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates “§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat “§ 76e Abs. 4 NÖ LAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates “§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat “§ 78q Abs. 4 NÖ LAO” tritt.

§ 2 NÖ LFW BA-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.05.2023
(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 6 NÖ LAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 78o NÖ LAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 78q NÖ LAO,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 6 NÖ LAO,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Dienstnehmer” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates “§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat “§ 78n Abs. 6 NÖ LAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates “§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat “§ 78o Abs. 2 NÖ LAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78p Abs. 6 NÖ LAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c NÖ LAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates “§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat “§ 76e Abs. 4 NÖ LAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates “§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat “§ 78q Abs. 4 NÖ LAO” tritt.

§ 2 NÖ LFW BA-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

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