§ 6 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die von der Verbandsversammlung am 23. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 2 bis 5, § 7, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 sowie von der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 11 Abs. 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf und Straß im Straßertale sowie die von der Verbandsversammlung am 5. September 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 2, 4, 8 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Furth bei Göttweig, Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg, Mautern an der Donau, Paudorf und Rossatz in der Wachau sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 lit.a, b und c, § 11 Abs. 4 Z 1, 2, 6 und 7, § 11 Abs. 8) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Gföhl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 1997 und am 4. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 9 und 11) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 16, § 11 Abs. 2 Bauabschnitt VIII und Abs. 4 Z 1, 2, 5 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 [neu], § 11 Abs. 2, Abs. 3 lit.c [neu] und Abs. 4 Z 8 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Stratzing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 9 Abs. 2 und § 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Mai 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Z 11, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

Stand vor dem 17.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.12.2019

(1) Die von der Verbandsversammlung am 23. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 2 bis 5, § 7, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 sowie von der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 11 Abs. 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf und Straß im Straßertale sowie die von der Verbandsversammlung am 5. September 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 2, 4, 8 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Furth bei Göttweig, Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg, Mautern an der Donau, Paudorf und Rossatz in der Wachau sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 lit.a, b und c, § 11 Abs. 4 Z 1, 2, 6 und 7, § 11 Abs. 8) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Gföhl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 1997 und am 4. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 9 und 11) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 16, § 11 Abs. 2 Bauabschnitt VIII und Abs. 4 Z 1, 2, 5 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 [neu], § 11 Abs. 2, Abs. 3 lit.c [neu] und Abs. 4 Z 8 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Stratzing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 9 Abs. 2 und § 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Mai 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Z 11, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten